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Verwendung von Cookie-Bannern

Wer kennt sie nicht, Cookie-Banner auf Webseiten. Mal von oben, mal von unten oder gar als PopUp über der gesamten Webseite. Fluch oder Segen?

Einfache Cookie-Banner sind nach Einschätzung vieler mit dem Datenschutz betrauter Institutionen nicht geeignet und gar überflüssig. Sie wiederholen sehr kurz und knapp Teilinhalte aus der Datenschutzerklärung und haben keinen Mehrwert, wie eine echte Einwilligung (Opt-In) zum Setzen von Cookies (bevor sie überhaupt gesetzt werden).

Beim Einsatz von Cookies, die technisch für den Betrieb von Webseiten erforderlich sind, ist das sicher unproblematisch, sie sind gem. Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig. Wie aber soll der Webseitenbetreiber mit dem Cookie von Analysediensten (z.B. Google Analyse) umgehen? Folgt er der aktuellen Einschätzung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in Deutschland, sollte der Seitenbesucher vor dem Laden der Webseite entscheiden dürfen, ob dieses Cookie gesetzt werden darf. Der Hinweis in der Datenschutzerklärung auf die Deaktivierung dieses Cookies (per PlugIn oder Script) sei nach einem Positionspapier der Datenschutzkonferenz nicht mehr ausreichend.

Die Datenschützer vertreten die Auffassung, dass der Einsatz von Analysedienste, die Daten an Dritte (z.B. Google) übersenden nicht mehr erforderlich sei. Zwar liegen Reichweitenmessung und statistische Analysen im Sinne einer nutzerfreundlichen Ausgestaltung und Optimierung der Webseite durchaus im berechtigten Interesse des Webseitenbetreibers, es würden aber zwischenzeitlich Analysedienste existieren, die keine Daten mehr an Dritte übersenden (milderes Mittel).

Das betreffende Positionspapier der Datenschutzkonferenz (Stand März 2019) stellt keine verbindliche Regelung dar. Die Datenschutzbeauftragen selbst haben auf die Vorläufigkeit dieser Rechtsauffassung hingewiesen. Es gilt die Positionierung der europäischen Datenschutzbehörden aus und die lang ersehnte ePrivacy-Verordnung abzuwarten. Letztere war bereits in 2017 dem EU-Parlament als Entwurf vorgelegt worden, zu einer Entscheidung ist es aber dort bis heute noch nicht gekommen.

Beim Einsatz von Cookie-Banner (egal mit Opt-In, Opt-Out oder ohne) muss auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass diese den Link auf das Impressum oder die Datenschutzerklärung nicht verdecken.

Aktuelles Thema

Datenschutzerklärung

Spätestens seit dem 25. Mai 2018 sollten jedem Betreiber einer Webseite die Begriffe DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) bzw. GDPR (General Data Protection Regulation) bekannt sein. Die DSGVO ist nach einem langen Verfahren in den europäischen Gremien am 24. Mai 2016 in Kraft getreten und ist gemäß Art. 99 (2) der EU-Verordnung ab dem 25. Mai 2018 anzuwenden.

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